Sektionsstatuten (Stand 15.12.2018)

 

VÖK Sektion Kleintieronkologie

Gegründet nach dem Beschluss der VÖK Mitgliederversammlung vom 29.01.2015 unterliegt die VÖK Sektion Kleintieronkologie sofern hier nicht anders geregelt den VÖK Statuten.

 

Genderhinweis:

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.

 

Weiters werden im Sinne der besseren Lesbarkeit im Text folgende Kurzformen verwendet:

VÖK = Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner

ÖTK = Österreichische Tierärztekammer

 

1. Sektionsbezeichnung und Sektionserrichtung

 

VÖK Sektion Kleintieronkologie

 

2. Definition der Sektionsziele

 

Die Sektion ist eine Plattform für onkologisch praktizierende Tierärzte zum fachlichen und interdisziplinären Wissensaustausch unter Kollegen aus der Praxis und dem universitären Bereich der medizinischen und chirurgischen Onkologie.

Gleichzeitig bietet die Sektion berufsbegleitende, praxisorientierte, onkologische Fortbildungen an und ermöglicht damit ihren Mitgliedern, Sicherheitsstandards bei der Anwendung von Zytostatika sowie onkologisches Fachwissen betreffend Diagnostik und Therapie von Tumorpatienten in der Kleintierpraxis zu etablieren.

 

Über die VÖK Homepage besteht für praktizierende Tierärzte und Tierbesitzer die Möglichkeit, einen onkologisch gut ausgebildeten Tierarzt in erreichbarer Nähe zu finden. Damit kann eine flächendeckende Versorgung onkologischer Kleintierpatienten in Österreich sichergestellt werden.

Die Listung der Mitglieder erfolgt entsprechend ihrer Qualifikation in einem eigenen Sektionsbereich Onkologie:

1. „ordentliche Mitglieder“

a) Sektionsmitglieder mit ÖTK-Diplom Kleintieronkologie

b) Sektionsmitglieder ohne ÖTK-Diplom Kleintieronkologie

2. Ehrenmitglieder

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

3.1 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin. Mitglieder der Sektion dürfen ausschließlich VÖK Vereinsmitglieder sein.

 

3.2 Für die Mitgliedschaft in der VÖK-Sektion ist zusätzlich zum VÖK Mitgliedsbeitrag ein von der Sektionsmitgliederversammlung zu beschließender Sektionsbeitrag zu leisten, der zweckgebunden für die Vereinstätigkeit betreffend das Fachgebiet der VÖK-Sektion zu verwenden ist.

 

3.3 Mitglied kann jeder Tierarzt werden, der sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Kleintieronkologie beschäftigt.

 

3.4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierfür ist das Antragsformular auf der Sektionshomepage zu verwenden. Über die Aufnahme von Sektionsmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

3.6. Außer den ordentlichen Mitgliedern können Personen wegen besonderer Verdienste um die Sektion zu Sektionsehrenmitgliedern ernannt werden. Sektionsehrenmitglieder können Personen werden, die zur Förderung der Sektion oder deren Ziele wesentlich beigetragen haben. Die Beschlussfassung hierüber obliegt über Antrag des Sektionsvorstandes der Sektionsmitgliederversammlung. Sektionsehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung eines Sektionsbeitrages ausgenommen. Festzuhalten ist, dass diese Sektionsehrenmitgliedschaft und die damit verbundenen Regelungen nur innerhalb der Sektion Gültigkeit haben und nicht für die VÖK generell gelten.

 

4. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

 

4.1. Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.<s></s>

 

4.2. Nachweis der Absolvierung des VÖK-Sektion Moduls „Sicherheit im Umgang mit Zytostatika und rechtliche Grundlagen der österreichischen Zytostatika Verordnung“ innerhalb der letzten 5 Jahre.

 

4.3. Als fachspezifisch praktische Weiterbildung regelmäßige, eigenständige Betreuung onkologischer Patienten. Ein Caselog mit mindestens 30 dokumentierten Fällen pro Jahr ist bereit zu halten.

 

4.4. Als fachspezifisch theoretische Weiterbildung je 10 onkologische Bildungsstunden/Jahr zusätzlich zum Punkt 4.2. sowie die in der Bildungsordnung der ÖTK festgelegten allgemeinen und fachspezifischen Fortbildungsverpflichtungen. Ein Ausgleich über 5 Jahre ist möglich. Über die Fachspezifität entscheidet der Sektionsvorstand. Fallpräsentationen im Rahmen der VÖK-Sektions Module können mit 2 Bildungsstunden zur Anrechnung gebracht werden.

 

4.5. Leistung des jährlichen Sektionsbeitrages

 

5. Organe der Sektion

 

5.1. Sektionsmitgliederversammlung

 

5.1.1. Die ordentliche Sektionsmitgliederversammlung findet zumindest einmal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren statt. Die Ausschreibung und Einladung hiezu obliegt dem Sektionsvorstand und muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per mail erfolgen.

 

5.1.2. Anträge zur Sektionsmitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und zumindest 14 Tage vor der Sektionsmitgliederversammlung beim Vorstand eingelangt sein.

 

5.1.3. An der Sektionsmitgliederversammlung sind alle Sektionsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Die Sektionsmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

 

5.1.4. Der Sektionspräsident leitet die Sektionsmitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung, sein

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, der Sektionssekretär.

 

5.1.5. Aufgabe der Sektionsmitgliederversammlung ist unter anderem auch die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastungserteilung an die verantwortlichen Organe.

 

5.2. Sektionsvorstand

 

5.2.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Sektionsmitgliedern: dem Sektionspräsidenten, dem Stellvertreter des Sektionspräsidenten und dem Sektionssekretär.

 

5.2.2. Der Sektionsvorstand wird von der Sektionsmitgliederversammlung gewählt.

 

5.2.3. Der Sektionspräsident hat das Programm über die innerhalb der Funktionsperiode geplanten Agenden zu erstellen und binnen sechs Monaten an den Vorstand des Vereins zu übermitteln

 

5.2.4. Die Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder betragen jeweils vier Jahre, dauern aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist beliebig oft möglich.

 

5.2.5. Die Einberufung von Vorstandssitzungen kann durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich oder per mail an alle Vorstandsmitglieder erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden und mindestens

zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

5.2.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Präsidenten den Ausschlag.

 

6. Inhalte der Sektionsfortbildungen

 

6.1. Arten und Wirkungsweisen von Zytostatika und Kenntnis der damit verbundenen Gefahren im Umgang mit diesen Arzneimitteln

6.2. Kenntnis der Standards für das Gebrauchsfertigmachen, die Applikation und die Entsorgung von Zytostatika

6.3. Ätiologie von Krebserkrankungen

6.4. Problemorientierte Diagnostik

6.5. Bildgebende Verfahren in der Onkologie

6.6. Technik und Interpretation von Gewebediagnosen

6.7. Onkologische Chirurgie

6.8. Zytostatikatherapie

6.9. Strahlentherapie

6.10. Weitere Therapieformen in der Onkologie

6.11. Spezielle Onkologie der einzelnen Organsysteme

6.12. Paraneoplastische Syndrome

 

Die VÖK-Sektion verpflichtet sich, regelmäßig das Modul „Sicherheit im Umgang mit Zytostatika und rechtliche Grundlagen der österreichischen Zytostatika Verordnung“, ein Einsteigermodul für Tierärzte, die in der Onkologie tätig sein möchten, für Haustierärzte zur Weiterbehandlung von rücküberwiesenen onkologischen Patienten und für alle Tierärzte, die Zytostatika beziehen, sowie Module zu allen genannten Inhalten anzubieten.