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STATUTEN DES VEREINS
Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner

Stand 30.01.2020

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner" (VÖK), er wird im Folgenden "Vereinigung" genannt.

1.2. Der Sitz der Vereinigung ist Fischlham bei Wels.

1.3. Der Tätigkeitsbereich der Vereinigung ist bundesweit, die Gründung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck der Vereinigung
2.1. Die Vereinigung bezweckt die Förderung der modernen Kleintiermedizin, dies sowohl in praktischer wie auch in wissenschaftlicher Hinsicht. Die Vereinigung soll der Förderung der Fachkompetenzen und der Qualität der Praxisführung im Bereich der modernen Kleintiermedizin dienen und wertvolle Impulse im Bereich der postgradualen Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kleintiermedizin setzen, dies auch mit dem Zweck der Förderung der Fortbildung des Nachwuchses und aller anderen in der Kleintiermedizin beschäftigten Personen. Die Vereinigung bezweckt auch die Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit und des Gedankenaustausches von Kleintiermedizinern und -medizinerinnen untereinander, sowie in Kontakt mit anderen in- und ausländischen Fachgesellschaften auf dem Gebiet der Kleintiermedizin.

Im Zentrum der Tätigkeit der Vereinigung steht der Gedanke des Tierschutzes, der Wunsch nach einer verantwortungsbewussten Mensch-Tier-Beziehung und der Prinzipien der angewandten Heimtierethologie.

2.2. Die Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner (VÖK) verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenverordnung und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Vereinigung strebt nicht nach Gewinn. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Person durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen (insbesondere Vorstandsgehälter) begünstigen. Sie ist eine Vereinigung aller natürlicher und juristischer Personen, die an der Entwicklung und Förderung der Kleintiermedizin im Sinn des Zwecks der Vereinigung inter-essiert sind, so insbesondere der in der Kleintiermedizin tätigen Tierärzte und Tierärztinnen. Die Vereinigung ist unabhängig von allen öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll ausschließlich durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

3.1. Ideelle Mittel
3.1.1. Veranstaltungen von Tagungen, Workshops und Seminaren zu Themen aus Forschung und Praxis;

3.1.2. Unterstützung wissenschafts- und forschungsrelevanter Tätigkeit;

3.1.3. Öffentlichkeitsarbeit, um aktuelle, fachlich fundierte Information zur Verfügung stellen zu können; dies insbesondere durch Versammlungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen;

3.1.4. Initiativen zur Standespolitik;

3.1.5. Beratung von Tierzucht- und Tierschutzvereinen und anderen Organisationen;

3.1.6. Kontakt mit internationalen Vereinigungen, die dieselben Zwecke wie die Vereinigung verfolgen;

3.1.7. Herausgabe von Medien aller Art, Betrieb einer Website und Aussendungen;

3.1.8. Betrieb einer Tierkennzeichnungsdatenbank.

3.2. Materielle Mittel
3.2.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

3.2.2. Erträge aus Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks;

3.2.3. Erträge aus verbundenen Unternehmen, die dem Vereinszweck dienen;

3.2.4. Ertrag aus dem Betrieb der Tierkennzeichnungsdatenbank;<s>
</s>3.2.5. Subventionen und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.

3.3. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen;

- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden; der Verein kann insbesondere eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH mit der Durchführung von Veranstaltungen beauftragen;

- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisations-zweck besteht;

- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt;

- Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.1. Ordentliche Mitglieder: Tierärzte und Tierärztinnen, pensionierte Tierärzte und Tierärztinnen.

4.2. Außerordentliche Mitglieder: Studierende der Veterinärmedizin, Tierärztliche Ordinationsassistenz, alle natürlichen und juristischen Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit unterstützen.

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.2. Ordentliches Mitglied kann jeder Tierarzt und jede Tierärztin werden, der / die sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Kleintiermedizin beschäftigt.

5.3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die an dem Gebiet der Kleintiermedizin wissenschaftliches   oder praktisches Interesse haben.

5.4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die zur Förderung der Vereinigung oder der Kleintiermedizin wesentlich beigetragen haben. Die Beschlussfassung hierüber obliegt über Antrag des Vorstandes der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ausgenommen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Tod.

6.2. Der Austritt kann nur mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.

6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Vereinigung, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck und Ansehen der Vereinigung schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre festgesetzten Höhe verpflichtet.

7.3. Mitteilungen und Zustellungen seitens der Vereinigung sind von den Vereinsmitgliedern, soweit in diesen Statuten nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird oder eine andere Zustellform gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, im Wege der elektronischen Kommunikation (E-Mail) entgegenzunehmen. Die Vereinsmitglieder sind daher verpflichtet, bei ihrem Eintritt eine E-Mailadresse bekanntzugeben, auf welche Zustellungen und Mitteilungen seitens der Vereinsorgane, der Beiräte und Sektionsorgane und aller übrigen Funktionsträger, erfolgen können. Änderungen der Mailadresse eines Vereinsmitgliedes sind dem Vereinsvorstand von diesem Vereinsmitglied umgehend, längstens aber binnen 3 Tagen bekanntzugeben. Mit der Versendung an eine vom Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mailadresse gilt die Mitteilung/ Zustellung als bewirkt.

7.4. Soweit in diesen Statuten „Schriftlichkeit“ vorgesehen ist, wird ausdrücklich klargestellt, dass elektronische Kommunikationsmittel, sofern sie über Schriftzeichen erfolgen (wie etwa E-Mail), das Schriftlichkeitserfordernis erfüllen.

8. Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
die Mitgliederversammlung (9. und 10.)
der Vorstand (11.-13.)
der Beirat für Forschung und Fortbildung (14.-16.)

die Sektionen (17.)
die Rechnungsprüfer (18.)
das Schiedsgericht (19.)

9. Mitgliederversammlung
9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest einmal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn entweder der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine solche beschließen oder ihre Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftlichen Antrag verlangt wird. Im letztgenannten Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens acht Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Antrags abzuhalten.

9.2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail an die vom Mitglied der Vereinigung bekanntgegebene E-Mailadresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und zumindest 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Wahlvorschläge müssen innerhalb der vom Vorstand im Rahmen der Einberufung der Mitgliederversammlung gesetzten Frist einlangen, wobei zwischen dem letzten Tag der Frist und dem Tag der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von maximal 14 Tagen liegen darf.

9.4. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

9.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten der Vereinigung (insb. Punkt 19.3. und 20.3.) nichts anderes vorschreiben. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Anzahl der Nein-Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Die Abstimmungen erfolgen offen. Sie erfolgen nur geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Sind für ein Amt mehrere Bewerber vorgeschlagen, so muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

9.6. Der Präsident / Die Präsidentin der Vereinigung leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner / ihrer Verhinderung, sein / ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser / diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer; Entlastungserteilung an die verantwortlichen Organe;

10.2. Beschlussfassung über den Gebarungsvoranschlag;

10.3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates für Forschung und Fortbildung und der Rechnungsprüfer;

10.4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und   außerordentliche Mitglieder;

10.5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

10.6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

10.7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

10.8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

10.9. Festsetzung der Höhe von Aufwandsentschädigungen und Taggeldern für die Funktionäre der Vereinigung.

11. Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, jedenfalls dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem stellvertretenden Schriftführer /der stellvertretenden Schriftführerin, dem Kassier / der Kassierin und dem stellvertretenden Kassier / der stellvertretenden Kassierin.

11.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

11.3. Der Vorstand hat das Recht, als Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder oder zur Erweiterung des Vorstandes Mitglieder zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Kooptierte Vorstandsmitglieder besitzen das volle Stimmrecht im Vorstand. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig.

11.4. Die Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder betragen jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

11.5. Die Einberufung von Vorstandssitzungen obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin, im Falle seiner / ihrer Verhinderung dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich per E-Mail erfolgen. Der Präsident / Die Präsidentin leitet die Vorstandssitzung, im Falle seiner / ihrer Verhinderung übernimmt der    Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Wenn auch dieser / diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag.

11.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann dazu eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Geschäftsabläufe und die Zuständigkeiten geregelt werden. In seinen Wirkungsbereich fallen vor allem folgende Aufgaben:

12.1. Erstellung des wissenschaftlichen Programmes von Veranstaltungen der Vereinigung;

12.2. Abfassung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Gebarungsvoranschlages;

12.3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Beiratssitzung;

12.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern (ausgenommen Ehrenmitglieder);

12.6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Vereinigung;

12.7. Ernennung von Sachbearbeitern und Beiziehung von Beratern.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Präsident / Die Präsidentin ist der höchste Funktionär der Vereinigung und er / sie repräsentiert diese. Er / Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, in der Beiratssitzung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung, des Beirates oder des Vorstands fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der Vereinigung.

Die Durchführung von Veranstaltungen der Vereinigung obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin und/oder einer von ihm / ihr eingesetzten Person oder einem von ihm / ihr eingesetzten und geleiteten Gremium. Alle Veranstaltungen im Namen der Vereinigung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

13.2. Der Schriftführer / Die Schriftführerin hat den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung, der Beirats- und der Vorstandssitzungen.

13.3. Der Kassier / Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich. Alle Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse und Belege sind durch sieben Jahre hindurch aufzubewahren.

13.4. Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Vereinigung obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist der Präsident / die Präsidentin verhindert, so wird die Vereinigung durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin gemeinsam mit     einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

13.5. Im Falle einer Verhinderung, treten an die Stelle des Präsidenten / der Präsidentin, des Schriftführers / der Schriftführerin und des Kassiers / der Kassierin jeweils deren Stellvertreter.

14. Beirat für Forschung und Fortbildung
14.1. Der Beirat für Forschung und Fortbildung wird im Folgenden "Beirat" genannt.

14.2. Die Mitglieder des Beirates werden über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

14.3. Die Past-Presidents sind in den Wahlvorschlag aufzunehmen.

14.4. Die Funktionsperiode der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl in den Beirat ist beliebig oft möglich.

15. Aufgaben des Beirates
15.1. Beiratsmitglieder haben die Aufgabe, in Absprache mit dem Vorstand die Verbindung zu in- und ausländischen Fachgesellschaften, Universitäten, Berufsorganisationen und fachorientierten Vereinigungen herzustellen und zu vertiefen, sowie sich zur Verwirklichung des Vereinszweckes (2.1.) in besonderem Maß einzusetzen.

15.2. Die Beiratsmitglieder berichten über ihre Tätigkeit bei der Beirats- sitzung an den Vorstand.

16. Die Beiratssitzung
16.1. Die Einberufung einer Beiratssitzung obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin und hat zumindest einmal in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu erfolgen. Die Einberufung muss schriftlich und zumindest 14 Tage vor deren Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Präsident / Die Präsidentin leitet die Beiratssitzung, im Falle seiner / ihrer Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, ist auch dieser / diese verhindert, übernimmt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

16.2. Die Beiratssitzung ist ein beratendes Gremium der Vereinigung.

17. Sektionen

17.1. Der Vorstand ist berechtigt, Sektionen zu bestimmten Fachgebieten einzurichten. Die Agenden der Sektionen und deren Dauer sind im Errichtungsbeschluss festzulegen.

17.2. Die Organe der Sektion sind, soweit nicht im Errichtungsbeschluss eine andere Organisationsstruktur festgelegt wird:

- die Sektionsmitgliederversammlung und

- der Sektionsvorstand.

17.3. Der Sektionsvorstand besteht aus

- dem Sektionspräsidenten / der Sektionspräsidentin,

- seinem / ihrem Stellvertreter und

- dem Sektionssekretär / der Sektionssekretärin.

17.4. Die Sektionsmitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der betreffenden Sektion. Im Rahmen der ihr im Errichtungsbeschluss übertragenen Agenden gelten für die Mitgliederversammlung der Sektion sinngemäß die Bestimmung der in 10. („Aufgaben der Mitgliederversammlung“) angeführten Regeln der Vereinigung. Die Beschlussfassung über Sektionsagenden, insbesondere die Entgegennahme der Genehmigung des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Sektionspräsidenten / der Sektionspräsidentin und die Festsetzung des etwaigen Sektionsbeitrages, erfolgen in analoger Anwendung der Regeln für die Mitgliederversammlung (9.5.). Der Sektionspräsident / Die Sektionspräsidentin führt den Vorsitz der Sektionsmitgliederversammlung. Er / Sie berichtet einmal jährlich auf Einladung zu einer Vorstandssitzung über die Aktivitäten der Sektion und stellt das Programm über die geplanten Agenden vor.

Der Sektionsvorstand wird durch Wahl der Sektionsmitgliederversammlung bestimmt. Für die Wahl, die Dauer der Funktionsperiode, die Abberufung des Sektionsvorstandes sowie die Tätigkeiten des Sektionsvorstandes gelten die Bestimmungen der Statuten der Vereinigung.

17.5. Mitglieder einer Sektion müssen Vereinsmitglieder sein. Die Aufnahme in eine Sektion erfolgt durch einen entsprechenden Vorschlag und Beschluss des Sektionsvorstandes. Für die Sektionsmitgliedschaft kann vom Vereinsvorstand zusätzlich zum Jahresbeitrag der Vereinigung ein von der Sektionsmitgliederversammlung vorzuschlagender Sektionsbeitrag festgelegt werden, der zweckgebunden für die Vereinstätigkeit betreffend das Fachgebiet der jeweiligen Sektion zu verwenden ist.

18. Rechnungsprüfer
18.1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

18.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen   oder Ausgaben aufgezeigt werden.

19. Das Schiedsgericht
19.1. In allen Streitigkeiten, die sich aus den Verhältnissen der Vereinigung ergeben, entscheidet das Schiedsgericht. Beabsichtigt ein Mitglied der Vereinigung einen Streitfall vor das Schiedsgericht zu bringen, so ist dies dem Präsidenten der Vereinigung und dem anderen Streitteil schriftlich mitzuteilen.

19.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Meldung über das Vorliegen eines Streitfalles zwei ordentliche Mitglieder dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft macht. Ist der Vorstand selbst bzw. die Vereinigung der andere Streitteil, so hat der Vorstand innerhalb von vierzehn  Tagen die weiteren zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu      machen. Die namhaft gemachten Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

19.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Bleibt ein Streitteil der Sitzung des Schiedsgerichtes trotz nachweislicher Ladung fern, so schließt dies eine Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht aus. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes haben den Streitfall innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

20. Änderung der Statuten
20.1. Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung, durch den Vorstand oder durch zumindest ein Zehntel der Mitglieder beantragt werden.

20.2. Über die Änderung der Statuten entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

20.3. Eine Änderung der Statuten kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

21. Auflösung der Vereinigung
21.1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung, durch den Vorstand oder zumindest ein Fünftel der Mitglieder beantragt werden.

21.2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder der Vereinigung anwesend sein muss und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Sind weniger als die Hälfte aller ordentlicher Mitglieder anwesend, so muss dieser Tagesordnungspunkt vertagt werden und binnen 30 Tagen neuerlich eine Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt stattfinden. Bei dieser kann die Auflösung der Vereinigung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auch dann beschlossen werden, wenn weniger als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

21.3. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und gesetzlich zulässig ist, den in den Statuten bestimmten oder verwandten Zwecken, sonst solchen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen. An Mitglieder der Vereinigung darf im Falle der freiwilligen Auflösung der Vereinigung das verbleibende Vermögen nicht verteilt werden, es sei denn der dem Mitglied zukommende Betrag übersteigt nicht die Abgeltung für eine von diesem geleistete Kapitaleinlage und diese Kapitaleinlage befindet sich im Zeitpunkt der Vereinsauflösung noch mit einem den Auszahlungsbetrag nicht übersteigenden Wert im Vereinseigentum.

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